- Zug-um-Zug-Leistung
- Zug-um-Zug-Leistung,Recht: die Leistung, die gleichzeitig mit der Entgegennahme der Gegenleistung zu bewirken ist. Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er zur Vorleistung verpflichtet ist (§§ 320, 322 BGB; Vorleistungspflicht). Zug um Zug zu erfüllen sind auch die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen (§ 348 BGB). Zurückbehaltungsrecht.
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Zug-um-Zug-Leis|tung, die (Rechtsspr.): Leistung bei gleichzeitig erfolgender Gegenleistung.
Universal-Lexikon. 2012.